Gesetzliche Vorkaufsrechte nach BauGB müssen beachtet werden

Das Grundbuchamt darf bei der Veräußerung eines Grundstücks – im Unterschied zum Verkauf von Grundstücksmiteigentumsanteilen unter Miteigentümern[1] und im Unterschied zur Veräußerung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB – den Käufer als Eigentümer im Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch (§§ 24, 25 BauGB) nachgewiesen ist (sog. Negativtest).

Gleiches gilt bisweilen bei den Vorkaufsrechten nach den Landesdenkmal- und Naturschutzgesetzen.[2]

[1] BayObLG, Beschluss v. 19.9.1985, BReg 2 Z 90/85, DNotZ 1986 S. 223.
[2] Dazu Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 4187 ff.

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