Leitsatz

Grunddienstbarkeit auf Nachbargrundstück (Pkw-Abstellplätze) gewährt dort kein Sondernutzungsrecht

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; §§ 1004, 1027 BGB

 

Kommentar

Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von zwei Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw. Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox durch einen anderen Eigentümer).

Die Grunddienstbarkeitsberechtigten besitzen hier nur eine Sonderberechtigung (nicht: ein Sondernutzungsrecht) zur Errichtung und Nutzung von zwei Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche. Die weitergehende Nutzung durch die anderen Eigentümer (Fahrradkammer, Müllbox) wirkt sich vorliegend nicht beeinträchtigend auf die Grunddienstbarkeit aus; insoweit werden durch solche Aktivitäten die Grunddienstbarkeit und das Sonderausübungsrecht nicht zusätzlich beeinträchtigt; dies könnte nur dann der Fall sein, wenn wegen des Begehens dieser Fläche, d.h. der Nutzung der auf diesem Grundstück befindlichen Fahrradkammer, der Müllbox sowie der gelben Tonne gerade die beiden Abstellplätze bzw. die erforderliche Rangierfläche nicht oder nur noch eingeschränkt den Berechtigten zur Verfügung stünden (wie hier ohne jeglichen Anhaltspunkt).

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf v. 9.9.2008, I-3 Wx 110/08

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