Leitsatz

Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von zwei Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen beziehungsweise Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox).

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008, I-3 Wx 110/08

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