Steht die gemeinsam genutzte Wohnung im Alleineigentum eines Partners, so beruht die Einräumung der Mitnutzung auf dem Zusammenleben. Für die Annahme eines Leihvertrags bedarf es besonderer Anhaltspunkte, die erkennen lassen, dass die Partner einen Teilaspekt ihres gemeinsamen Lebens rechtlich bindend regeln wollen.[1] Gleiches gilt für die Beteiligung an der Miete und den Wohnnebenkosten.[2]

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind wie Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der gemeinsam bewohnten Wohnung, auch wenn diese im Eigentum eines Dritten steht.[3]

[2] Grziwotz, FamRZ 2011, S. 697, 698.
[3] AG Köln, Urteil v. 13.4.2015, 129 C 65/15, FamRZ 2015, 1310, dazu Reinecke, NZFam 2015, S. 978.

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