Umzug in Pflegeheim

Wird der Alleineigentümer des Hauses, in dem beide Partner gemeinsam wohnen, dauerhaft krank und zum Umzug in ein Pflegeheim genötigt, kann der verbleibende Partner ohne vertragliche Absicherung zum Auszug gezwungen sein.

 
Praxis-Beispiel

Klage auf Räumung, Herausgabe und Nutzungsentschädigung

Ein älteres Paar bewohnte von 1987 bis Anfang 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft eine Wohnung in dem der Frau gehörenden Haus. In dieser Zeit führte der Mann an dem Haus Renovierungsarbeiten durch. Im Februar 2000 wurde der an Demenz erkrankten Frau eine Betreuerin mit Einwilligungsvorbehalt bestellt. Diese erklärte gegenüber dem Mann schriftlich die Kündigung des "Mietverhältnisses". Seit Februar 2001 ist die Frau, die zuvor teilweise von dem Mann gepflegt worden war, in einem Pflegeheim untergebracht. Der Mann bewohnt das Haus der Frau seither allein, ohne dafür zu bezahlen. Die durch ihre Betreuerin vertretene Frau verlangte nun Räumung und Herausgabe des Hausanwesens sowie Nutzungsentschädigung – mit Erfolg. Auch der BGH[1] gab ihr Recht:

  • Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage.
  • Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen.
  • Ab dem Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
 
Praxis-Tipp

Vorsorgemöglichkeit

Eine vorausschauende vertragliche Regelung zwischen den Partnern, etwa die Bewilligung eines Wohnungsrechts oder eine für diesen Fall bedingte Nutzungsvereinbarung, hätte den Beklagten vor dem "Rauswurf" schützen können. Für den Fall der Betreuung ist auch an eine Betreuungsverfügung mit Anweisungen hinsichtlich der Führung der Betreuung oder die Erteilung einer Vorsorgevollmacht[2] zu denken.[3]

[1] BGH, Urteil v. 30.4.2008, XII ZR 110/06, NJW 2008 S. 2333 = FamRZ 2008 S. 1404 mit Anm. Grziwotz; ferner Wellenhofer, JuS 2008, S. 1032.
[2] § 1901a BGB.
[3] Ausführlich Grziwotz, FPR 2013, S. 326, 329.

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