Inhaltskontrolle möglich

Allerdings unterliegen solche Eheverträge einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte.[1] So könnte die in einem umfassenden Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung unwirksam sein, wenn sich bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass der Vertrag etwa wegen der (unzureichenden) Regelung des Unterhalts die Ehefrau unangemessen benachteiligt und deshalb der gesamte Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit[2] nichtig ist.[3] Allerdings steht der Zugewinnausgleich nach der Kernbereichslehre des BGH[4] im "Ranking" der Scheidungsfolgen an letzter Stelle. Die Ehegatten können deshalb über ihn ehevertraglich weitestgehend disponieren.

Unternehmerehe

Diese Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs gilt grundsätzlich auch für Unternehmerehen, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Dabei hat der BGH[5] ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten.[6]

 
Hinweis

Feststellungsantrag möglich

Es besteht auch unabhängig von der Möglichkeit, sogleich ein Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache im Ehescheidungsverbund anhängig zu machen, ein rechtliches Interesse, je nach Zielrichtung die Wirksamkeit oder aber die Nichtigkeit eines Ehevertrags gerichtlich feststellen zu lassen.[7]

[3] Dazu BGH, Beschluss v. 17.5.2006, XII ZB 250/03, NJW 2006 S. 2331; OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.5.2017, 3 W 21/17, ZEV 2017 S. 732; eingehend zur Vertragsgestaltung Münch, FamRZ 2005, S. 570; Grziwotz, MDR 2005, S. 73 ff. mit einem "Musterehevertrag für eine partnerschaftsorientierte Ehe mit Kinderwunsch".
[5] BGH, Beschluss v. 15.3.2017, XII ZB 109/16, NJW 2017 S. 1883 = FamRZ 2017 S. 884; eingehend zu Eheverträgen mit Unternehmern Winkler, FPR 2006, S. 217; Grziwotz, ZIP 2006, S. 9 mit Mustervertrag.
[6] Vgl. unten Abschnitt 1.3.3. zur Gefahr des "Umkippens der Ausgleichrichtung" beim späteren Zugewinnausgleich.
[7] Dazu Pfeil, NZFam 2020, S. 660, 664.

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