Unklarer Nachlassbestand

Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe vom "nicht befreiten" Vorerben bzw. dessen Erben die Herausgabe des Nachlasses verlangen (§ 2130 BGB).[1] Der "befreite" Vorerbe braucht nur die im Nacherbfall noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände herauszugeben (§ 2138 BGB).

In jedem Fall muss der Vorerbe die Surrogate aushändigen; er kann jedoch im Falle eines Aufwendungsersatzanspruchs[2] ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

[1] Zum Klageantrag Roth, NJW-Spezial 2011, 423.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge