Unklarer Nachlassbestand
Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe vom "nicht befreiten" Vorerben bzw. dessen Erben die Herausgabe des Nachlasses verlangen (§ 2130 BGB).[1] Der "befreite" Vorerbe braucht nur die im Nacherbfall noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände herauszugeben (§ 2138 BGB).
In jedem Fall muss der Vorerbe die Surrogate aushändigen; er kann jedoch im Falle eines Aufwendungsersatzanspruchs[2] ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
S. Abschn. 2.2.2.
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