Haftung

Dafür wiederum hat der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB), ebenso die normalen Lasten wie etwa die Grundsteuern, gemeindlichen Gebühren, Zinsen usw. § 2124 Abs. 1 BGB betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben und schränkt die Haftung des Nachlasses für Schulden aus § 1967 BGB nicht ein.[1]

Abgrenzung

Andere Aufwendungen z. B. für außergewöhnliche Reparaturmaßnahmen oder den Einbau einer modernen Heizungsanlage kann der Vorerbe aus dem Nachlass bestreiten.[2] Gleiches gilt für Aufwendungen zur Tilgung von Grundpfandrechten, die auf dem Nachlassgrundstück ruhen; diese Tilgungsleistungen sind – anders als Zinszahlungen – grundsätzlich zu den anderen Aufwendungen i. S. v. § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB) zu zählen.[3]

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