Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf einer zur Sondernutzung zugeordneten Gartenterrasse stellt jedenfalls dann keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn das Gerät nur 3 x im Jahr benutzt wird; in einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

( LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, 10 T 359/96= ZMR 11/96, 624)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Vergleiche zu diesem Thema auch LG Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.1990, Az.: 25 T 435/90= NJW-RR 19/1991,1170; Bielefeld, DWE 91, 25; LG Düsseldorf, MDR 90, 249; Bielefeld, DWE 82, 60; Müller, 2. Auflage, Seite 91; Henkes-Niedenführ/Schulze, § 14 Rn. 4! Das Entscheidungsergebnis ist hier sicher vertretbar, auch die Meinung der Kammer, dass eine durchschnittliche Grilldauer pro Grillabend üblicherweise nicht mehr als ca. 2 Stunden beträgt, da auch bei einer "Anfeuerungsphase" des Grills die Garzeit von Grillspeisen relativ kurz ist. 6 Stunden Grill-Dauer insgesamt im Jahr dürften somit tatsächlich keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Bewohner erzeugen, zumal meist nur in den Sommermonaten gegrillt wird. Allerdings ergeben sich m.E. auch insoweit Rücksichtsnahmepflichten (Vermeidung größerer unangenehmer Rauch- und Geruchsentwicklung insbesondere bei stärkerem Wind oder gar Funkenflug). Ansonsten muss das zeitlich befristete Grillen in Gärten (auch Sondernutzungsgärten) und auf Terrassen als verkehrsübliche Garten- bzw. Terrassennutzung grundsätzlich gestattet bleiben, auch wenn dies mit gewissen Nutzungseinschränkungen anderer Bewohner des Hauses verbunden sein kann. Grillgeräte sollten i. Ü. niemals in unmittelbarer Nähe zum Haus aufgestellt werden.

Aus diesem Grund sind vielleicht auch "ungleiche" Entscheidungen denkbar, wenn es um die Frage des Grillens oder entsprechender Grillverbote auf kleineren Stockwerksbalkonen oder -terrassen geht. Gemeint sind hier selbstverständlich stets nur größere Grillgeräte, nicht handelsübliche (meist i. Ü. elektrische) kleinere Tischgrillgeräte.

[Vgl. zu diesem Thema auch die einschränkende "Grill-Entscheidung" des BayObLG, Entscheidung v. 18.03.1999, Az.: 2Z BR 6/99]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge