Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung des ZPO § 516, wonach spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für das sogenannte echte Streitverfahren wie zB das Wohnungseigentumsverfahren.

2. Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen WEG § 14 Nr 1 (juris: WoEigG) uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 45 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 516; FGG § 16 Abs. 3, § 22

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 15.07.1997; Aktenzeichen 6 T 5859/96)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 09.08.1996; Aktenzeichen UR II 93/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538256

NWB 1999, 1790

NJW-RR 1999, 957

BayObLGR 1999, 66

BayObLGZ 1999, 82

FGPrax 1999, 99

NZM 1999, 575

ZMR 1999, 650

ZfIR 2000, 67

IPuR 1999, 37

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