Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Eingeschränkte Zulässigkeit des Grillens auf einer Sondernutzungsterrasse

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteiler gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürtingen vom 10.05.1996 wird

zurückgewiesen.

2. Die unselbständige Anschlußbeschwerde der Antragsgegner wird

zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 3/4 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert:

3.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Den Antragstellern steht das Sondereigentum an der nach der Teilungserklärung vom 07.12.1990 mit Nr. 10 bezeichneten Maisonettewohnung, den Antragsgegner das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3, ebenfalls eine Maisonettewohnung, zu. Die Wohnung der Antragsgegner liegt unmittelbar unter derjenigen der Antragsteller und erstreckt sich über zwei Stockwerke, die durch eine Stahltreppe miteinander verbunden sind.

Den Antragsgegnern steht an der vor ihrem Sondereigentum befindlichen Terrasse und der sich anschließenden Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht zu.

Mit den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 machten die Antragsteller Unterlassungsansprüche wegen Geruchs- bzw. Lärmimmissionen, die vom Sondereigentum der Antragsgegner ausgehen, geltend.

Die Antragsteller beantragten daher:

  1. Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, durch Grillen auf der in ihrem Sondernutzungsrecht stehenden Gartenfläche Rauch, Ruß und Grillgerüche auf den Balkon und in die Eigentumswohnung Nr. 10 der Antragsteller Haus … zu leiten.
  2. Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, in der in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung im Haus … Geräusche zu verursachen, die in der Eigentumswohnung Nr. 10 der Antragsteller wahrzunehmen sind.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und Ziff. 2 wird den Antragsgegnern die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Antragsgegner begehrten die Abweisung dieser Anträge.

Sie machten geltend, daß durch das Grillen – im Jahr 1995 insgesamt dreimal, im Jahr 1996 bisher nur einmal – den Antragstellern allenfalls ein geringfügiger Nachteil, der hinzunehmen sei, entstanden sei. Der Antrag Ziff. 2 sei nicht hinreichend substantiiert.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 10.05.1996 wies das Amtsgericht den Antrag Ziff. 1 ab und entsprach dem Antrag Ziff. 2 insoweit, als die Antragsgegner verpflichtet wurden, es zu unterlassen, ab 22.00 Uhr in ihrer Wohnung Geräusche zu verursachen, die in der Wohnung der Antragsteller in ruhestörender Weise wahrzunehmen sind. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts kann ein sehr vereinzeltes Grillen im Garten, so in dem von den Antragsgegnern im Jahr 1995 ausgeübten Umfang, und die damit verbundene Rauch- und Geruchsbelästigung nicht als ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG angesehen werden. Ein derartiger beschränkter Gebrauch in Ausübung eines einem Wohnungseigentümer zustehenden Sondernutzungsrechts liege noch im Rahmen dessen, was bei einem geordneten Zusammenleben von anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft hinzunehmen sei.

Bezüglich des Antrags Ziff. 2 ist auch das Amtsgericht der Auffassung, daß dieser in der gestellten Form nicht hinreichend substantiiert sei. Das Begehren der Antragsteller sei jedoch dahingehend auszulegen, daß jedenfalls ab 22.00 Uhr kein ruhestörender Lärm von der Wohnung der Antragsgegner ausgehen dürfe. Insoweit sei dem Begehren der Antragsteiler stattzugeben, insbesondere im Hinblick auf die von den Antragstellern behauptete, lärmintensive Benutzung der Stahltreppe in der Wohnung der Antragsgegner.

Gegen den ihnen am 05.06.1996 zugestellten Beschluß legten die Antragsteller mit Faxschreiben vom 19.06.1996 sofortige Beschwerde ein und beantragten die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend den Anträgen. Die Antragsteller treten der Auffassung des Amtsgerichts entgegen, wonach ein etwaiger, sich aus dem Grillen ergebender Nachteil, nur geringfügig sein könne. Die durch das Grillen verursachten Immissionen machten währenddessen einen Aufenthalt auf dem Balkon der Antragsteller für diese gesundheitsschädlich. Die Antragsteller berufen sich insofern auch auf die Entscheidung des LG Düsseldorf in NJW-RR 91, 1170. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 sind die Antragsteller der Auffassung, daß die Bauausführung der geräuschverursachenden Stahltreppe zu Lasten der Antragsgegner gehen müsse. Insofern sei es nicht einsehbar, daß das Gebot der Rücksichtnahme durch vorsichtige und zurückhaltende Nutzung der Treppe erst ab 22.00 Uhr gelten solle.

Dem gegenüber beantragen die Antragsgegner im Wege der unselbständigen Anschlußbeschwerde, die Anträge Ziff. 1 und 2 in vollem Umfang abzuweisen.

Die Antragsgegner wenden ein, daß der Beschwerdeantrag Ziff. 1 dahin gehe, ihnen jegliche Nutzung zum Grillen auf der in ihrem Sondernutzu...

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