Leitsatz

Grundsätzlich stellt der Griff ins Lenkrad eine äußerst gefahrträchtige und riskante Handlung dar, für dessen Folgen der Beifahrer üblicherweise einzustehen hat. Aber auch hier sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Geschieht dies z.B. aus Angst vor einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, kann dies ein Rechtfertigungsgrund darstellen.

 

Sachverhalt

Eine Frau war mit ihren beiden Kindern und ihrer Freundin mit dem Auto unterwegs. Als die Autobahn in eine Landstraße mündete, überholte die Autofahrerin noch schnell ein vorausfahrendes Fahrzeug. Doch anstatt direkt nach dem Überholvorgang wieder auf ihre Fahrbahn einzuscheren, blieb sie auf der Gegenspur. Da ihnen ein anderer Pkw entgegenkam und die Freundin einen Zusammenstoß befürchtete, forderte sie zunächst die Klägerin auf, rechts zu fahren. Da diese nicht darauf reagierte, griff die Freundin in das Lenkrad, was zur Folge hatte, dass das Auto von der Fahrbahn abkam.

Die Klägerin wurde dadurch verletzt und das Auto hatte einen Totalschaden, welchen sie von ihrer Freundin erstattet haben wollte. Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen wies diese jedoch mit der Begründung zurück, der Griff ins Lenkrad sei aufgrund des befürchteten Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr gerechtfertigt gewesen. Die Autofahrerin erhob dennoch Klage und bekam vor dem LG überwiegend Recht. Zwar sei es nach der Beweisaufnahme erwiesen, dass es sich bei der Autofahrerin um eine ungeübte und unsichere Autofahrerin handelte, die bereits vor dem Überholmanöver riskant und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Aufgrund dessen konnte sich die Beklagte auch veranlasst sehen, der Klägerin in das Lenkrad zu greifen. Da die Beklagte aber nicht beweisen konnte, dass ohne ihr Eingreifen eine Kollision mit dem anderen Fahrzeug unvermeidbar gewesen wäre, musste sie für den Schaden ihrer Freundin aufkommen. Nach Ansicht des Gerichts traf diese aufgrund ihres Fahrverhaltens jedoch ein Mitverschulden, wobei dieses mit einer Quote von 30 % berücksichtigt wurde.

 

Link zur Entscheidung

LG Detmold, Beschluss vom 24.11.2011, 10 S 167/11.

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