Entscheidungsstichwort (Thema)

Griff des Beifahrers in das Lenkrad

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 254

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 7 C 569/10)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beklagten war Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, da die Berufung gegen das am 02.09.2011 vom Amtsgericht Detmold verkündete Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, lag zum Zeitpunkt des Eingreifens in den Fahrbereich der Klägerin von Seiten der Beklagten eine unmittelbare Gefährdungssituation nicht vor. Die Zeugin X konnte die Entfernung zu den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht mit hinreichender Gewissheit einschätzen, sodass entgegen der Ansicht der Beklagten für die Frage der Weg-Zeit-Berechnung nicht ohne weiteres eine Entfernung von 300 m zugrundegelegt werden kann. Zur Überzeugung der Kammer steht demnach nicht fest, dass ohne den höchst riskanten Eingriff der Beklagten in das Lenkrad der Klägerin ein Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre.

Die Behauptung der Beklagten, durch den Eingriff sei schließlich eine unmittelbar bevorstehende Kollision mit der linken Leitplanke verhindert worden, wird erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen. Hierbei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, mit dem die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO.

Der vom Amtsgericht auf Seiten der Klägerin angesetzte Mitverschuldensanteil (§ 254 BGB) von 30 % ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch wenn die Klägerin durch ihr gesamtes Fahrverhalten Anlass zur Sorge gegeben hat, so rechtfertigt der vorsätzliche Griff ins Lenkrad und damit die Auslösung einer lebensgefährlichen Situation für alle Beteiligten eine Erhöhung der Mitverschuldensquote nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4581614

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