Rz. 105

In der griechischen Rechtsordnung werden Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts nicht anerkannt. Jedoch sind nunmehr, nach dem Gesetz Nr. 4356/2015, registrierte Lebenspartnerschaften zwischen Partnern des gleichen Geschlechtes anerkannt (siehe Rdn 3). Die Lebenspartnerschaft (ungeachtet des Geschlechts der Partner) wird durch notarielle Urkunde eingegangen und erlischt durch einen actus contrarius, durch einseitige notarielle Erklärung, die dem anderen Partner zugestellt wird oder durch die Eheschließung zwischen den Partnern (die eingetragene Lebenspartnerschaft stellt nunmehr ein Ehehindernis für die Ehe mit einem Dritten dar). Den Partnern werden bezüglich des Erbrechts, des Namensrechts, der Vaterschaftsvermutungen usw. Rechte verliehen, die Ehepartnern entsprechen. Art. 1456 und 1457 ZGB sind Vorschriften des Gesetzes Nr. 3089/2002 über "die medizinisch unterstütze Fortpflanzung", das ein neues 8. Kapitel in dem 4. Buch des griechischen Zivilgesetzbuches darstellt. Das Gesetz Nr. 3089/2002 stellt zum ersten Mal die freie Lebenspartnerschaft der Ehe gleich. Dadurch haben neben den ehelichen Partnern auch die heterosexuellen Lebenspartner das Recht, die medizinische Unterstützung zur Fortpflanzung in Anspruch zu nehmen, um ein Kind zu bekommen.

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