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Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben ist, wird aus der Gesamtheit der gesetzlichen Regelung geschlossen, dass die Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann.[10] Eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts ist nicht existent (Nichtehe).[11] Es bedarf daher keines gerichtlichen Urteils, das die Nichtexistenz dieser Ehe verkündet. Durch das Gesetz 4356/2015 ist eine eingetragene Lebensgemeinschaft unabhängig vom Geschlecht der Partner eingeführt worden. Eine Lebensgemeinschaft auch für Partner des gleichen Geschlechts ist seitdem auch im griechischen Recht möglich. Die eingetragene Lebensgemeinschaft wird in Annäherung an die entsprechenden Regeln für die Ehe geregelt. Für die meisten Folgen der Partnerschaft werden die Regelungen der Ehe analog angewandt. Dies betrifft den Namen der Partner, die erbrechtlichen Folgen, die Vaterschaftsvermutung, den Nachnamen der Kinder und deren elterliche Sorge aber auch jede andere Regelung, die nicht ausdrücklich abweichend geregelt wird. Abweichend von der Ehe ist der Anspruch auf den Zugewinnausgleich geregelt. Bei diesem finden die Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Die sozial- und arbeitsrechtliche Gleichstellung wird nach und nach per Präsidialdekret vollzogen.
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