Die Rente ist nach § 913 Abs. 2 BGB jährlich im Voraus zu entrichten.

Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung (§ 912 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu berechnen (Verkehrswert der überbauten Bodenfläche nach Maßgabe der Wertermittlungsverordnung).[1] Maßgebend ist also der Verkehrswert des überbauten Grundstücks im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung, auch wenn diese etwa erst nach zehn Jahren bei der Bebauung eines bisher nicht bebauten Nachbargrundstücks festgestellt wird. Mit dieser gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber einen andauernden Streit der Nachbarn über eine mögliche Wertsteigerung nach dem Überbau ausschließen.[2] Werterhöhungen nach dem Zeitpunkt des Überbaus (etwa durch Umwandlung eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Bauland) spielen also ebenso wenig eine Rolle, wie sinkende Grundstückspreise.

Bauwich

Wird nicht über die Grenze gebaut, sondern "nur" in den Bauwich auf dem eigenen Grundstück (vgl. oben Kap. 2.2.1), ist der Verkehrswert des überbauten Grundstücks nicht der geeignete Maßstab für die Ermittlung der Überbaurente. Hier wird es vielmehr darauf ankommen, inwieweit der Substanz- oder Ertragswert des Nachbargrundstücks durch die Nichtbeachtung des Bauwich beeinträchtigt ist.[3] Das wird allerdings nicht leicht fallen.

Die Höhe der Rente kann entweder durch Parteivereinbarung oder durch Gerichtsurteil[4] festgelegt werden. In beiden Fällen entfaltet sie dingliche Wirkung für Rechtsnachfolger nur mit ihrer Eintragung im Grundbuch (§ 914 Abs. 2 Satz 2 BGB).

[2] Vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2018, V ZR 81/18; BGH, Urteil v. 26.11.1971, V ZR 11/70, NJW 1972, 201; BGH, Urteil v. 4.4.1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639.
[3] So OLG Karlsruhe, Urteil v. 9.9.1992, 6 U 45/92, NJW-RR 1993, 665.

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