Leitsatz

Die Höhe einer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu bildenden Instandhaltungsrücklage (hier: 18 DM/qm und Jahr) überschreitet den der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzubilligenden weiten Ermessensspielraum regelmäßig nicht, wenn die Grenzen des § 28 Abs. 2 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) eingehalten werden.

 

Fakten:

Nur die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wobei sich die Angemessenheit jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bestimmt. Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen sehr weiten Ermessensspielraum. Nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen. Anhaltspunkte für die Bemessung der Instandsetzungsrückstellung bietet § 28 Abs. 2 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV). Hiernach dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr bei einer zurückliegenden Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro (13,89 DM), bei einer solchen von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro (17,60 DM) und einer solchen von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro (22,49 DM) als Instandhaltungskosten angesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2002, 3 Wx 123/02

Fazit:

Auch das BayObLG (Beschluss v. 5.10.2000, Az.: 2Z BR 59/00) ist der Auffassung, dass der Ermessensspielraum der Eigentümer bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage nur dann überschritten ist, wenn diese wesentlich überhöht angesetzt worden ist.

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