Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 II. BV dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit

  • von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 EUR,
  • von mindestens 22 Jahren höchstens 9,00 EUR,
  • von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 EUR

als Erhaltungskosten angesetzt werden. Ist ein Aufzug vorhanden, erhöhen sich die Sätze um jeweils 1,00 EUR.

 

Baujahr 1990

Bei einer im Jahr 1990 fertig gestellten Wohnanlage ohne Aufzug würde die jährliche Rücklagenhöhe einer 70-qm-Wohnung im Jahr 2022 bei 805,00 EUR liegen (Bezugsfertigkeit seit 30 Jahren, 11,50 EUR x 70 qm), monatlich also bei 67,08 EUR. Wäre im Haus ein Aufzug vorhanden, ergäbe sich eine jährliche Rücklagenhöhe von 817,00 EUR für die Wohnung.

Wie das Beispiel verdeutlicht, würde sich eine Rücklagenhöhe von knapp unter 1 EUR/m2 ergeben. Auch weil Landessozialgerichte für den Bereich des Mietrechts von einer Mindestrücklagenhöhe von 1 EUR ausgehen[1], sollten sich die Pauschalen der Zweiten Berechnungsverordnung aufgrund der Anpassung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland zum 1.1.2023 ändern. Bislang ist dies allerdings noch nicht Gesetz. Dennoch sollten die erhöhten Ansätze berücksichtigt werden, um eine angemessene Rücklage bilden zu können. Folgende Pauschalen waren pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit

  • von weniger als 22 Jahren höchstens 10,61 EUR,
  • von mindestens 22 Jahren höchstens 13,45 EUR,
  • von mindestens 32 Jahren höchstens 17,18 EUR

vorgesehen. Ist ein Aufzug vorhanden, erhöhen sich die Sätze um jeweils 1,30 EUR.

 

Baujahr 1990

Bei einer im Jahr 1990 fertig gestellten Wohnanlage ohne Aufzug würde die jährliche Rücklagenhöhe einer 70-qm-Wohnung im Jahr 2024 bei 1.246,00 EUR liegen (Bezugsfertigkeit seit mindestens 32 Jahren, 17,80 EUR x 70 qm), monatlich also bei 103,83 EUR. Wäre im Haus ein Aufzug vorhanden, ergäbe sich eine jährliche Rücklagenhöhe von 1.337,00 EUR für die Wohnung.

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