Wird mit der Sonderzahlung allein die Betriebstreue honoriert, kommt eine Kürzung für Ruhenszeiten nicht in Betracht. Denn der Arbeitnehmer war auch während der Ruhenszeiten betriebstreu, sodass der volle Zahlungsanspruch erworben wurde.[1]

Ein Kürzungsrecht kann daher nicht vereinbart werden, gegebenfalls kann jedoch ein vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt zum Tragen kommen.[2]

Wird allein die Betriebstreue mit der Sonderzahlung belohnt, ist sie auch für Zeiten zu zahlen, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitskampfes geruht hat. Ist tarifvertraglich für alle Zeiten des Ruhens eine anteilige Kürzung einer Jahressondervergütung vereinbart, erfasst eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks. Eine solche Kürzung vollzieht die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung und stellt keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik dar.[3]

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