Rz. 30

Übt der Schuldner eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, so wird dies durch lit. b erfasst. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Schuldner "Landwirtschaft betreiben" (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.), oder ob die Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb ausgeübt wird. Geschützt werden neben natürlichen Personen auch juristische Personen. Da es auch bei lit. b nicht auf das Eigentum ankommt, unterfällt auch der Nießbraucher oder Pächter dem Schutz. Der Schutz ist unabhängig von der dinglichen oder persönlichen Berechtigung der die Landwirtschaft ausübenden Person (LG Frankenthal, NJW-RR 1989, 896). Der Schutz nach lit. b wird ergänzt durch § 851a ZPO, wonach in beschränktem Rahmen auch die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Forderungen eines "die Landwirtschaft betreibenden Schuldners" unpfändbar sein können.

 

Rz. 31

Geschützt sind:

  • die zum Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Geräte. Das sind alle diejenigen beweglichen Gegenstände, die der Pflege des landwirtschaftlichen Viehbestands und unmittelbar der Ausübung des Landwirtschaftsbetriebs dienen. Bei kleinen Betrieben wird dies im Regelfall sämtliches Gerät sein. Landwirtschaftliche Maschinen sind nur dann pfändbar, wenn die Bewirtschaftung auch ohne die betreffenden Maschinen ordnungsgemäß weiterbetrieben werden kann, was selten der Fall sein dürfte. Es genießen i. d. R. Pfändungsschutz insoweit Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Mähdrescher und sogar die Heuhochdruckpresse (LG Oldenburg, DGVZ 1980, 39);
  • Tiere, soweit sie zum Wirtschaftsbetrieb erforderlich sind (vgl. auch Abs. 1 Nr. 8 lit b; RZ 60 ff., 72 ff.).
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse (Saatgut), soweit sie zur Fortführung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen nur die natürlichen Tier- und Bodenprodukte i. S. v. § 99 Abs. 1 Alt. 1 BGB, nicht die sonstige Ausbeute und auch nicht bloß mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 2 BGB). Pfändbar sind allerdings zum Verkauf bestimmte tierische und pflanzliche Produkte (LG Kleve, DGVZ 1980, 38; AG Worms, DGVZ 1984, 126).

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