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Mit Erlass (Wirksamkeit) – nicht Rechtskraft – des Beschlusses ist das Tier pfändbar. Bis dahin besteht Unpfändbarkeit nach §Abs. 1 Nr. 8 lit. b. Eine Vorwegpfändung gem. § 811c ZPO ist jedoch möglich, wenn Zulassung der Pfändung nach Abs. 3 zu erwarten ist (Zöller/Herget, § 811 Rn. 40). Die Zulassung der Pfändung wirkt nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag hin die Pfändung zugelassen worden ist. Nachrangige Gläubiger müssen bei Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) einen eigenen Antrag auf Zulassung stellen.

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