Rz. 60

Dem Pfändungsschutz unterliegen sämtliche Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält, (anders noch § 811c Abs. 1 ZPO a.F.: sog. Heimtiere, d.h. solche mit einer räumlichen Nähe), sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. Es sind daher auch Tiere geschützt, die außerhalb des häuslichen Bereichs gehalten werden (BR-Drucks. 62/21 S. 31) wie z. B. Pferde auf der Koppel. Ebenso, wenn sich das Tier bei einem Dritten befindet. Dies gilt nicht, wenn dem Dritten die Bestimmungsmacht über das Tier übertragen ist, oder dieser das Tier nur auf Zeit, insbesondere aus Gefälligkeit, aufgenommen hat. In beiden Fällen fehlt es am "Halten" des Tieres (vgl. Zöller/Herget, § 811 Rn. 33).

Zudem sind solche Tiere pfändungsgeschützt, die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden, wie z. B. ein Blindenhund oder Tiere, die zwecks Therapien erforderlich sind. Ebenso sind Nutztiere, die der Eigenversorgung dienen, wie z. B. Hühner, Gänse, Enten, Kaninchen, Schweine etc.) pfändungsgeschützt. Der Wert des Tieres ist bedeutungslos. Ausnahmen ergeben sich aus Abs. 3 (vgl. RZ 66).

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