Rz. 13

Eine vom Gerichtsvollzieher dem Gläubiger erteilte Auskunft über die Kontodaten einer Person, für deren Konto der Schuldner verfügungsberechtigt ist, greift auch in das Recht dieser dritten Person auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine Abwägung mit den Grundrechten des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven zwangsweisen Durchsetzung titulierter Forderungen rechtfertigt diesen Eingriff, da auch personenbezogene Informationen nicht ausschließlich dem Betroffenen (Dritten) allein zugerechnet werden können. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gebots der Normenklarheit hinnehmen (BGH, DGVZ 2022, 191; BVerfG, CR 1989, 528, 529 m. w. N.).

Die Weitergabe der Daten von Dritten an den Gläubiger (Abs. 3; vgl. RZ 30 ff.) ist zur Erreichung des mit § 802l ZPO verfolgten Zwecks (RZ 1) auch generell geeignet und insbesondere dann erforderlich, wenn der Schuldner keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Angesichts des Umstands, dass Schuldner Konten Dritter zur Abwicklung ihres eigenen Zahlungsverkehrs nutzen können, ist kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich, dem Gläubiger die für einen Vollstreckungszugriff auf die daraus resultierenden Ansprüche des Schuldners erforderlichen Informationen zu verschaffen.

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