Rz. 1

Zweck der Regelung ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger (gilt auch für Vollstreckungsbehörden; LG Stuttgart, DGVZ 2018, 215) durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Die Bestimmung ermöglicht es, Auskünfte bei Dritten einzuholen, bei denen nach der Lebenserfahrung typischerweise Informationen zu Vermögenswerten des Schuldners vorliegen (BGH, DGVZ 2022, 191). Die Drittauskunft ist geeignet, erforderlich und angemessen, um legitime Zwecke des Gläubigerschutzes und einer effizienten Zwangsvollstreckung zu verwirklichen (BT-Drucks. 16/10069 S. 32). Sie stellt lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit für den Gläubiger dar, die er bei der Vollstreckung nutzen kann, jedoch nicht nutzen muss. Dadurch kann der Gläubiger Unrichtigkeiten der vom Schuldner in der Vermögensauskunft abgegebenen Selbstauskunft aufdecken. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO; BGH WM 2015, 1422 = NJW 2015, 2509).

 

Rz. 2

Die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften steht systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO (vgl. BT-Drucks. 19/27636, 27). Dies zeigt auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO; das Verfahren stellt daher keinen Annex zum Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft dar (vgl. BGH, DGVZ 2018, 62 = Vollstreckung effektiv 2018, 57 u. 73; BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 204 = FoVo 2018, 227; a. A. AG Bremen, JurBüro 2016, 154).

 

Rz. 3

Die Regelung ist seit dem 1.11.2022 hinsichtlich Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 auch im Insolvenzverfahren anwendbar (vgl. § 98 Abs. 1a Satz 1, 2 InsO; BGBl I 2021, 850).

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