Rz. 6

Nach KV Nr. 2118 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG fällt eine Gerichtsgebühr i. H. v. 60 EUR an. Für den Rechtsanwalt gelten im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs die Regelgebühren der Nrn. 3100 ff. VV RVG. In besonders bestimmten Fällen kann auch eine Gebühr nach Nr. 3327 VV RVG in Betracht kommen.

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