Rz. 1

Die Bestimmung soll sicherstellen, dass das staatliche Verfahren der Zwangsvollstreckung jederzeit kontrollierbar bleibt, und damit Gewähr für das gesetzmäßige Vorgehen des Gerichtsvollziehers bieten, ihn aber gleichzeitig vor – möglichen – Verdächtigungen schützen, denn der Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und die Zwangsvollstreckung in einer Wohnung ohne Beisein des Schuldners oder wenigstens einer ihm nahe stehenden Person sind Konfliktsituationen, die leicht zu einem "gerichtlichen Nachspiel" führen können (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 1). Die Bestimmung ist nach weitaus h. M. (BVerwGE 65, 260; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 2) zwingendes Recht und daher nicht durch eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gerichtsvollzieher außer Kraft zu setzen.

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