Rz. 2

Leistet der Schuldner bei der Zwangsvollstreckung Widerstand, ist diese sofort zu unterbrechen, bis es dem Gerichtsvollzieher gelungen ist, Zeugen hinzuzuziehen. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Unterbrechung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheit dazu führen würde, dass diese fruchtlos bliebe. Widerstand ist hier (wie in § 758 Abs. 3 ZPO) jedes Verhalten des Schuldners oder Dritter, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich ohne Gewaltanwendung nicht durchführen lassen (§ 62 Abs. 3 GVGA). Das kann schon dann der Fall sein, wenn der Schuldner Drohungen ausspricht, er werde die Zwangsvollstreckung nicht dulden. Allein die aufgrund langjähriger dienstlicher Erfahrungen durchaus nachvollziehbare Befürchtung des Gerichtsvollziehers, dass es bei Verhaftungstouren am Abend häufig zu Ärger kommt, reicht mangels Bezug auf den Einzelfall für die Annahme von Widerstand im Sinne von § 759 ZPO in der Person des Schuldners nicht aus (AG Berlin-Mitte, JurBüro 2018, 551). "Rein vorsorglich" darf der Gerichtsvollzieher keine Zeugen hinzuziehen (AG Berlin-Mitte JurBüro 2018, 551); jedenfalls sind hierfür entstandene Auslagen weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu erstatten (LG Bremen, JurBüro 2016, 552; AG Bremen, JurBüro 2017, 324; AG Dieburg, JurBüro 2016, 320; LG Koblenz, DGVZ 1987, 58; a. A. AG Berlin-Neukölln, DGVZ 1986, 78).

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