1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. 2Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben, und hierbei an die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes gebunden. 3Durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.

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