(1) 1Anträge auf Freistellung für eigene Maßnahmen können gestellt werden von

 

1.

den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

 

2.

den öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,

 

3.

den im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien und

 

4.

den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.

2Der Träger der freien Jugendhilfe muss auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Entscheidung über den Antrag seine öffentliche Anerkennung nachweisen.

 

(2) 1Die Anträge sollen in [Ab 01.04.2027: Textform] [1] gestellt werden. 2Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens [Ab 01.04.2027: vier Wochen] [2] vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.

 

(3) 1Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht gegenüber dem Antragsteller und dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, in Textform ablehnt. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit. Anzuwenden ab 01.04.2027.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit. Anzuwenden ab 01.04.2027.

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