§§ 1 - 10 Erster Abschnitt Besteuerungsrecht, Steuerpflicht, Grundlagen der Besteuerung

§ 1 Besteuerungsrecht

 

(1) 1Die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und ihre örtlichen Gemeinden (Kirchengemeinden), die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. 2Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Steuerordnung aus.

 

(2) 1Die Steuern werden von den Religionsgemeinschaften als Landeskirchensteuern und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuern erhoben. 2Die Ortskirchensteuern können für mehrere Kirchengemeinden von einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3) erhoben werden.

 

(3) Eine Religionsgemeinschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen Religionsgemeinschaft mit dem Sitz innerhalb des Landes übertragen.

§ 2 Steuerordnung

 

(1) 1Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekanntgemacht. 2Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.

 

(2) Die Steuerordnung umfaßt insbesondere Vorschriften

 

1.

über die Zusammensetzung und die Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen (Steuervertretungen), sowie die Grundzüge ihrer Geschäftsordnungen,

 

2.

über die Mitwirkung der Steuervertretung bei der Feststellung des Haushaltsplans und bei der Rechnungslegung sowie das Recht der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,

 

3.

über die Vornahme der nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sowie

 

4.

sonstige ergänzende Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung.

 

(3) Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben wirksam.

 

(4) Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können in Kraft treten, wenn das Ministerium für Kultus und Sport nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.

§ 3 Steuerpflicht

 

(1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(2) 1Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit einer Steuer insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. 3Das Nähere regelt die Steuerordnung.

 

(3) Die Steuerordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 bestimmen, daß die Steuern aus den Grundsteuermeßbeträgen von der Kirchengemeinde erhoben werden, in der das Grundstück liegt.

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen oder beenden, werden mit dem Beginn des auf ihr Eintreten folgenden Monats wirksam.

§ 5 Steuerarten

 

(1) 1Die Steuern können erhoben werden

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer oder

 

b)

nach Maßgabe des Einkommens,

 

2.

aus den Grundsteuermeßbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),

 

3.

aus den Grundsteuermeßbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),

 

4.

als Kirchgeld,

 

5.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft).

2Für die Steuern nach den Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.

 

(3) Die Steuerordnung kann bestimmen, daß Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.

§ 6 Bemessungsgrundlagen

 

(1) Die Steuern sind von den in der Person des Steuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlagen zu erheben.

 

(2) 1Wird die Bemessungsgrundlage für eine Personengemeinschaft, eine Personengesellschaft oder sonst für mehrere Personen festgesetzt, so ist die Kirchensteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen aus seinem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen. 2Wenn ein Anteil im staatlichen Besteuerungsverfahren nicht festgestellt wird, ist die Bemessungsgrundlage aufzuteilen

 

1.

im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nach dem Verhältnis der Beträge, die sich ergeben, wenn die Beteiligten einzeln als Ehegatten oder Lebenspartner veranlagt würden,

 

2.

im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach den Anteilen am Einheitswert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, des Grundstücks oder, soweit kein Anteil daran festgestellt wird, des gemeinschaftlichen Vermögens, zu dem der Betrieb oder das Grundstück gehört.

3Wenn nichts anderes nachgewiesen oder bekannt ist, sind gleiche Anteile anzunehmen.

 

(3) 1Werden Ehegatten oder Lebenspartner, die derselben Religionsgemeinschaft angehören, zur Maßstabsteuer gemeinsam herangezogen, so wird bei de...

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