(1) 1Kirchengemeinden erlangen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Ministeriums für Kultus und Sport. 2Die Kirchengemeinden bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.

 

(2) 1Die Religionsgemeinschaften geben vor Änderungen in dem Bestand der Kirchengemeinden oder ihrer Abgrenzung den räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung. 2Die Änderungen sind dem Ministerium für Kultus und Sport mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.

 

(3) Für Gesamtkirchengemeinden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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