(1) 1Die Steuern können erhoben werden

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer oder

 

b)

nach Maßgabe des Einkommens,

 

2.

aus den Grundsteuermeßbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),

 

3.

aus den Grundsteuermeßbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),

 

4.

als Kirchgeld,

 

5.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft).

2Für die Steuern nach den Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.

 

(3) Die Steuerordnung kann bestimmen, daß Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.

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