1.

1Bevor der Gerichtsvollzieher die Zustellung an einen Ersatzempfänger (§ 30), durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (§ 31) oder durch Niederlegung (§ 32) bewirkt, überzeugt er sich davon, dass

 

a)

die Wohnung oder die Geschäftsräume, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch tatsächlich die Wohnung oder die Geschäftsräume des Adressaten sind,

 

b)

die Gemeinschaftseinrichtung, in der die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch tatsächlich die Einrichtung ist, in der der Zustellungsadressat wohnt,

 

c)

die Personen, mit denen er verhandelt, auch tatsächlich die sind, für die sie sich ausgeben, und dass sie zu dem Adressaten in dem angegebenen Verhältnis stehen, wobei eine Glaubhaftmachung im Zweifel genügt.

1Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, die ein offenes Geschäft haben oder eine Gaststätte betreiben, hat der Gerichtsvollzieher den Namen zu beachten, der zur Bezeichnung des Geschäftsinhabers an der Außenseite oder dem Eingang des Geschäfts oder der Gaststätte angebracht ist. 2Bei Handelsfirmen hat er sich zu vergewissern, ob der Inhaber ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft ist. 3Ist der Inhaber ein Einzelkaufmann, so gibt der Gerichtsvollzieher in der Zustellungsurkunde zusätzlich den bürgerlichen Namen (Vor- und Zunamen) des Firmeninhabers an.

 

2.

Eine Ersatzzustellung ist unzulässig, wenn der Zustellungsadressat verstorben ist.

 

3.

1Bei jeder Zustellung, die nicht an den Zustellungsadressaten in Person, sondern durch Übergabe an einen Ersatzempfänger (§ 30), durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (§ 31) oder durch Niederlegung (§ 32) geschieht, verschließt der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück in einem Umschlag, nachdem er auf dem Umschlag das Datum, die Dienstregister-Nummer und gegebenenfalls die Uhrzeit der Zustellung vermerkt und den Vermerk unterschrieben hat. 2Das Schriftstück ist so zu verschließen, dass es ohne Öffnung nicht eingesehen werden kann. 3Die Außenseite des Briefumschlages ist mit dem Namen und der Amtsbezeichnung des Gerichtsvollziehers sowie mit dem Namen des Zustellungsadressaten zu versehen. 4Wird die Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO verbunden und ist der Ersatzempfänger zur Abgabe der Erklärung bereit oder schließt sich an die Zustellung sofort eine Vollstreckungshandlung an, so braucht das zuzustellende Schriftstück nicht in einem verschlossenen Umschlag übergeben zu werden.

 

4.

Der Gerichtsvollzieher weist den Ersatzempfänger darauf hin, dass er verpflichtet ist, die Schriftstücke dem Zustellungsadressaten alsbald auszuhändigen.

 

5.

Unzulässig ist die Ersatzzustellung an eine Person, die an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei beteiligt ist, an die zugestellt werden soll (§ 178 Abs. 2 ZPO).

 

6.

Personen, die bei der Zustellung in der Wohnung oder im Geschäftslokal als Ersatzempfänger in Betracht kommen würden (z. B. erwachsene Hausgenossen, Gewerbegehilfen), sind als Ersatzempfänger nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals angetroffen werden.

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