1.

Der Gerichtsvollzieher bewirkt die Zustellung durch Niederlegung, wenn die Zustellung nach § 30 Nr. 3 oder nach§ 31 nicht ausführbar ist.

 

2.

1Das zu übergebende Schriftstück ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niederzulegen, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt. 2Ist bei dem Amtsgericht ein Eildienst für Entscheidungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten eingerichtet, kann die Niederlegung und Abholung des Schriftstücks auch bei diesem erfolgen.

 

3.

1Der Gerichtsvollzieher teilt dem Adressaten die Niederlegung schriftlich mit. 2Die Mitteilung erfolgt unter der Anschrift des Zustellungsadressaten durch Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise, z. B. durch Einwerfen in den Briefkasten oder in den Briefeinwurf an der Wohnungstür oder der Tür des Geschäftsraumes. 3Ist die Abgabe der Mitteilung ausnahmsweise auf diese Weise nicht durchführbar, z. B. weil kein Briefkasten vorhanden ist, der dem Adressaten zugeordnet werden kann, oder weil der Adressat keine abgeschlossene Wohnung hat, so heftet der Gerichtsvollzieher die Mitteilung an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung an. 4In der Mitteilung ist anzugeben, wo das Schriftstück niedergelegt ist; ferner ist zu vermerken, dass das Schriftstück mit dieser Hinterlegung der schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt. 5Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38), wie die Mitteilung über die Niederlegung abgegeben wurde.

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