1.

1Zum Zweck der Zustellung begibt sich der Gerichtsvollzieher - vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 - in der Regel in die Wohnung des Zustellungsadressaten. 2Trifft er den Adressaten dort nicht an, so kann er die Zustellung in der Wohnung bewirken:

 

a)

an einen erwachsenen Familienangehörigen des Adressaten (z. B. Ehemann oder Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Sohn, Tochter); es ist nicht erforderlich, dass der erwachsene Familienangehörige ständig in demselben Haushalt wohnt;

 

b)

an eine in der Familie beschäftigte Person (z. B. Reinigungskraft, Hausangestellte); es ist nicht erforderlich, dass die beschäftigte Person in demselben Haus wohnt;

 

c)

an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner des Adressaten.

3Ob eine Person erwachsen ist oder nicht, ist nach ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu entscheiden; Volljährigkeit ist nicht erforderlich. 4Die Zustellung an den in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter ist nicht zulässig.

 

2.

1Hat der Gerichtsvollzieher an einen Zustellungsadressaten zuzustellen, der einen Geschäftsraum unterhält (z. B. Gewerbetreibender, Rechtsanwalt, Notar, Kammerrechtsbeistand (§ 26 Nr. 3), Gerichtsvollzieher, gesetzlicher Vertreter oder Leiter einer Behörde, einer Gemeinde, einer Gesellschaft oder eines Vereins), so begibt sich der Gerichtsvollzieher in der Regel in die Geschäftsräume (Laden, Büro, Werkstatt und dergleichen). 2Trifft er den Adressaten dort nicht an, so kann er die Zustellung in den Geschäftsräumen an eine anwesende, bei dem Adressaten beschäftigte Person bewirken. 3Beschäftigte Personen können ein Gewerbegehilfe, ein Gehilfe oder eine Büro- oder Schreibkraft eines Rechtsanwalts, Kammerrechtsbeistands oder Notars oder ein Beamter oder Bediensteter sein. 4Gewerbegehilfe ist, wer dauernd zur Unterstützung des Geschäftsherrn in dessen Geschäftsbetrieb angestellt ist (z. B. Handlungsgehilfe, Buchhalter, Geselle). 5Gehilfen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch dem Rechtsanwalt während ihres Vorbereitungsdienstes zugewiesene Referendare. 6Aus dem Umstand, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten das Geschäftslokal überlässt, kann der Gerichtsvollzieher schließen, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten auch das für Zustellungen notwendige Vertrauen entgegen bringt. 7Dies gilt nicht für Reinigungs- oder Bewachungspersonal, das nicht im weitesten Sinne mit Postangelegenheiten des Adressaten befasst ist. 8Liegen die Geschäftsräume des Adressaten innerhalb seiner Wohnung, so kann die Ersatzzustellung sowohl an eine dort beschäftigte Person als auch an eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen erfolgen.

 

3.

Wohnt der Zustellungsadressat in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. einem Altenheim, Lehrlingsheim, Arbeiterwohnheim, Schwesternheim, einer Kaserne, einer Unterkunft für Asylbewerber oder einer ähnlichen Einrichtung) und trifft der Gerichtsvollzieher ihn dort nicht an, kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung auch an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter bewirken.

 

4.

1Dem Nichtantreffen des Zustellungsadressaten in der Wohnung, dem Geschäftsraum oder der Gemeinschaftseinrichtung steht es gleich, wenn der Adressat zwar anwesend, jedoch wegen Erkrankung, unabwendbarer Dienstgeschäfte oder aus vergleichbaren Gründen an der Entgegennahme verhindert ist. 2Dasselbe gilt, wenn bei der Zustellung an Anstaltsinsassen, insbesondere an Pflegebefohlene, im Einzelfall eine Anordnung der Anstaltsleitung einer Zustellung an die verwahrte Person selbst entgegen steht.

 

5.

Der Grund, der eine Zustellung an einen Ersatzempfänger nach Nummern 1 bis 4 rechtfertigt, ist in der Zustellungsurkunde (§ 38) zu vermerken.

[1] (§§ 191, 178 ZPO)

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