1.

1Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. 2Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe.

 

2.

1Der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, hat dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben. 2Dies gilt auch für den Rechtsanwalt, der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist. 3Ist der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kein Rechtsanwalt beigeordnet, so hat die mit der Vermittlung der Zustellung beauftragte Geschäftsstelle die fehlenden Abschriften herstellen zu lassen. 4Wenn der Rechtsanwalt oder die Geschäftsstelle die erforderlichen Abschriften nicht übergeben hat, fordert der Gerichtsvollzieher sie nach. 5Er stellt sie selbst her,

 

a)

wenn durch die Nachforderung die rechtzeitige Erledigung gefährdet würde oder

 

b)

wenn eine Partei, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und der auch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt ist, dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften nicht mitübergeben hat.

6Auch im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst herstellen, wenn der Partei dadurch nicht wesentlich höhere Kosten entstehen.

7Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftrag von einem Notar, Prozessagenten oder Rechtsbeistand erteilt wird.

 

3.

1Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, so achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass ein ordnungsgemäßer Beglaubigungsvermerk vorhanden ist.

2Die Beglaubigung geschieht

 

a)

bei allen von der Partei unmittelbar oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle erteilten Aufträgen durch den zustellenden Gerichtsvollzieher, soweit sie nicht schon durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist,

 

b)

bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den betreibenden Anwalt (§ 191, 169 Abs. 2 ZPO), soweit nicht etwa der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst hergestellt hat.

3Für die Beglaubigung sind gemäß § 25 EGZPO auch in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommenen Erlaubnisinhaber (Kammerrechtsbeistände) zuständig, jedoch nicht Prozessagenten sowie Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG.

 

4.

1Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids (§ 23 Buchstabe b) hat der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung auf Blatt 4 des Vordrucksatzes (Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977, BGBl. I S. 693) zu übergeben. 2Übergibt ihm der Antragsteller außerdem Blatt 5 des Vordrucksatzes, so verwendet der Gerichtsvollzieher als Abschrift dieses Blatt; in diesem Fall hat er - erforderlichenfalls nach Ergänzung durch den Ausfertigungsvermerk - nur die Vorderseite des Blattes 5 zu beglaubigen.

3Übergibt ihm der Antragsteller nur Blatt 4 des Vordrucksatzes, so händigt der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner mit der beglaubigten Abschrift des Blattes 4 ein Blatt mit Hinweisen des Gerichts aus (vgl. Anlage 4 zur GVO).

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