In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat der Gerichtsvollzieher insbesondere zuzustellen:

 

a)

Schuldtitel, die ausschließlich im Parteibetrieb zuzustellen sind, und zwar Vergleiche, vollstreckbare Urkunden, Urkunden zur Einleitung der Zwangsvollstreckung (§§ 750 Abs. 2, 751 Abs. 2, 756, 765, 795 ZPO), Arreste und einstweilige Verfügungen, sofern diese durch Beschluss angeordnet worden sind (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO), Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 846, 857 Abs. 1, 858 Abs. 3 ZPO) sowie Benachrichtigungen nach § 845 ZPO, Verzichte der Gläubiger auf die Rechte aus der Pfändung und Überweisung (§ 843 ZPO).

 

b)

Vollstreckungsbescheide, die das Gericht dem Antragsteller zur Zustellung im Parteibetrieb übergeben hat (§ 699 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO; § 46a Abs. 1 ArbGG).

 

c)

Schuldtitel zum Zwecke der Einleitung der Zwangsvollstreckung, und zwar Urteile und Beschlüsse einschließlich der Entscheidungen in Ehe- und anderen Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen sowie in Kindschaftssachen, sofern diese einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, ferner Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte (§ 62 Abs. 2 ArbGG).

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