1.

1Sind die Zustellung unmittelbar an den Zustellungsadressaten und eine Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 30 Nr. 1) oder in Geschäftsräumen (§ 30 Nr. 2) nicht ausführbar, so kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in einem Umschlag in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung einlegen, die der Zustellungsadressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (z. B. Briefschlitz in der Tür eines Einfamilienhauses). 2Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 36 Nr. 3). 3Der Gerichtsvollzieher hat sich zuvor davon zu überzeugen, dass sich der Briefkasten bzw. das Behältnis in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und dem Adressaten eindeutig zugeordnet ist. 4Liegt ein ordnungsgemäßer Zustand nicht vor, so ist das Schriftstück durch Niederlegung (§ 32) zuzustellen.

 

2.

1Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38), dass er eine Zustellung in der Wohnung oder im Geschäftsraum nicht ausführen konnte und deshalb die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat und wann das geschehen ist. 2Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung ist unzulässig.

[1] (§§ 191, 180 ZPO)

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