Leitsatz
Hat der (frühere) Verwalter gegen einen Wohnungseigentümer ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, obwohl dem Verwalter das Fehlen seiner Bevollmächtigung von Anfang an bekannt sein musste, so entspricht es billigem Ermessen, den Verwalter mit den gerichtlichen Kosten zu belasten und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Wohnungseigentümers aufzuerlegen.
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