Leitsatz (amtlich)

Hat der (frühere) Verwalter einen Wohnungseigentümer mit einem Verfahren überzogen, obwohl dem Verwalter das Fehlen seiner Bevollmächtigung von Anfang an bekannt sein musste, so entspricht es billigem Ermessen, den Verwalter mit den gerichtlichen Kosten zu belasten und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Wohnungseigentümers aufzuerlegen.

 

Normenkette

WEG § 47; ZPO § 89 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen 6 T 305/04)

AG Krefeld (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 86 UR II 65/04)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die Entscheidung des AG wird dahin abgeändert, dass der Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die landgerichtliche Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird.

Unter Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden Herrn B. die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt; er hat den Beteiligten zu 2) die diesen im gesamten Verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.500 EUR.

 

Gründe

I. Der frühere Verwalter der Wohnungseigentumsanlage begehrt als Vertreter der Beteiligten zu 1) die Feststellung, dass die nicht als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 2), nicht berechtigt sind, an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen und dort mit abzustimmen.

Er hat die Auffassung vertreten, den Beteiligten zu 2) stehe kein Stimmrecht zu, weil sie niemals "werdende Wohnungseigentümer" im Sinne des WEG geworden seien.

Die Beteiligten zu 2) sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, sie seien zumindest als zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt anzusehen.

Das AG Krefeld hat mit Beschluss vom 24.9.2004 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der damalige Verwalter als Vertreter der Beteiligten zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sich herausgestellt, dass kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Prozessführung vorliegt, vielmehr der damalige Verwalter ohne Eigentümerbeschluss den Antrag bei dem AG Krefeld gestellt hat.

Die Kammer hat die Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 21.3.2005 darauf hingewiesen, dass der damalige Verwalter das Verfahren ohne Vertretungsmacht eingeleitet habe und ein ermächtigender Beschluss für die gerichtliche Geltendmachung des Feststellungsantrags nicht entbehrlich gewesen sei. Die Kammer hat den Beteiligten zu 1) Gelegenheit gegeben, die Ermächtigung zur Prozessführung auf einer noch einzuberufenden Eigentümerversammlung nachzuholen. Einen entsprechenden Beschluss fassten die Beteiligten zu 1) nachfolgend nicht.

Das LG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) (angeblich) vertreten durch den früheren Verwalter mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie geltend machen:

Bei der vorliegenden Fallkonstellation könne eine ausdrückliche Ermächtigung des Verwalters nicht gefordert werden. Für den Verwalter seien als Ermächtigung die Regelungen im Verwaltervertrag ausreichend. Angesichts der Androhung einer einstweiligen Verfügung seitens der Beteiligten zu 2) habe der damalige Verwalter sich als ermächtigt angesehen, die dringend gebotene gerichtliche Klärung der Frage, ob den Beteiligten zu 2) nun ein Teilnahme- bzw. Stimmrecht zustehe, auch ohne vorherige Beschlussfassung herbeizuführen.

Die Beteiligten zu 2) verweisen darauf, dass - was unstreitig ist - der Verwaltervertrag eine Regelung enthalten habe, nach der der Verwalter "zur Anstrengung von Aktivprozessen ... der Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat (bei mehrköpfigem Beirat mehrheitlicher Zustimmung) bedarf, sofern die Angelegenheit aus Termin- und Fristgründen keinen Aufschub bis zu einer ordentlichen jährlichen oder auch außerordentlichen Eigentümerversammlung und einer entsprechenden, im Regelfall herbeizuführenden Mehrheitsbeschlussfassung duldet." Eine solche Zustimmung des Verwaltungsbeirats sei - was ebenfalls unstreitig ist - nicht erfolgt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 S. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Allerdings hätte das AG den Feststellungsantrag als unzulässig und nicht als unbegründet und die Kammer unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beschwerde nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückweisen müssen. Dennoch hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die Vorinstanzen das Feststellungsbegehren und das Rechtsmittel zu Recht als nicht gerechtfertigt angesehen haben. Dass rechtsfehlerhaft eine sachliche Prüfung erstinstanzlich vorgenommen und im Erstbeschwerdeverfahren die Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens unterlassen wurde, ist unerheblich. Denn die Zurückweisung der Erstbeschwerde erweist sich aus anderen Gründen als richtig, so dass nach §§ 27 ...

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