Leitsatz

Noch zum alten Recht: Liegt zwischen der Einreichung des Beschlussanfechtungsantrags bei Gericht und dessen Zustellung ein längerer Zeitraum (hier: mehr als 2 Jahre) und hat der Verfahrenbevollmächtigte des Antragstellers nicht nur nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt, sondern das Verfahren verzögert (fristwahrende Anfechtung; Antragsbegründung erst am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem AG), so durfte der Antragsteller mit Blick hierauf und das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Treueverhältnis nicht über einen derart langen Zeitpunkt untätig bleiben, sondern hätte zur Wahrung der Anfechtungsfrist bei Gericht nachfragen und so auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2008, I-3 Wx 119/07

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