Leitsatz

Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen die übrigen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Zahlung von voraussichtlichen Kosten für eine künftige Ersatzvornahme einer von ihm für notwendig erachteten Reparatur am Gemeinschaftseigentum zu. Bei Streit darüber, ob die Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, muss sich der Wohnungseigentümer ggf. gerichtlich um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemühen.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer rechnete gegen die Hausgeldforderung der Gemeinschaft mit einem Anspruch auf Erstattung künftiger Aufwendungen für die Reparatur eines defekten Regelmoduls auf. Dies jedoch zu Unrecht. Grundsätzlich entscheidet nämlich die Eigentümergemeinschaft darüber, ob und in welcher Weise Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden. Zwar hat der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Besteht zwischen einem Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft jedoch Streit darüber, ob eine Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, muss sich der Wohnungseigentümer zunächst um eine Beschlussfassung über die strittige Maßnahme bemühen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 12.09.2005, 34 Wx 004/05

Fazit:

Lehnen die Wohnungseigentümer den Antrag auf Durchführung der Maßnahme ab, hat der einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit, diese Entscheidung nach § 43 Abs. 1 WEG gerichtlich prüfen zu lassen. Haben die Wohnungseigentümer eine Maßnahme, die allein ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu Unrecht abgelehnt, spricht das Gericht eine entsprechende Verpflichtung aus. Ein Recht zur Ersatzvornahme bzw. einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Durchführung der Maßnahme im eigenen Namen billigt das Wohnungseigentumsrecht dem einzelnen Eigentümer jedoch nicht zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge