(1) 1Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wiederhergestellt ist, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung

 

1.

durch Veränderungen des Haushalts innerhalb des Planjahres[1] [Bis 30.12.2023: eines Haushaltsjahres] der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder

 

2.

in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder

 

3.

[2]in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird.

Bis 30.12.2023:

3.

innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

2Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss nach § 95 Absatz 5[3] [Bis 30.12.2023: gemäß § 95 Absatz 3].

 

(2) 1Das Haushaltsicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. 2Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 wieder erreicht wird. 4Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. 5Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 6Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind im Haushaltssicherungskonzept Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau des kommunalen Eigenkapitals darzustellen.[4]

 

(3)[5] 1Die Haushaltssicherung steht der Wahrnehmung und Finanzierung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, dem Grunde nach nicht entgegen. 2Dies gilt auch für die Aufnahme von Krediten nach § 86 und das Tätigen zwingend erforderlicher Investitionen zur Wahrnehmung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist.

[1] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Nr. 3 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[3] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[4] Angefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[5] Abs. 3 angefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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