(1) 1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 77 Absatz 4 nur für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. [1] [Bis 30.12.2023: Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77 Absatz 4 [2]und zur Umschuldung aufgenommen werden. ] 2Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. 3Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. 4In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.[3]

 

(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

 

(3)[4] Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn

 

1.

die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden kann, oder

 

2.

ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Aufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite nach § 76 Absatz 2 Satz 5 vorbehalten hat.

Bis 30.12.2023:

(3) 1Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sobald die Kreditaufnahme nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden ist. 2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

 

(4) 1Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 3Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

 

(5) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

[1] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Abs. 3 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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