(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 2Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und hat klar und übersichtlich zu sein. 3Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Er hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

 

(2) 1Ein Jahresfehlbetrag im Jahresabschluss soll unverzüglich gedeckt werden. 2Er soll im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden. 3Ein danach verbleibender Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen, soweit er nicht mit Jahresüberschüssen in einem vorangehenden Haushaltsjahr gedeckt werden kann. 4Die allgemeine Rücklage darf nicht negativ sein.

 

(3) 1Der Jahresabschluss besteht aus

 

1.

der Ergebnisrechnung,

 

2.

der Finanzrechnung,

 

3.

den Teilrechnungen und

 

4.

der Bilanz.

2Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses nach Satz 1 eine Einheit bildet. 3Am Schluss des Anhangs sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Mitglieder des Rates, die Beigeordneten und die Kämmerin oder der Kämmerer, auch wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. 4Darüber hinaus hat die Gemeinde einen Lagebericht aufzustellen.

 

(4) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen

 

1.

ein Anlagenspiegel,

 

2.

ein Forderungsspiegel,

 

3.

ein Eigenkapitalspiegel,

 

4.

ein Verbindlichkeitenspiegel und

 

5.

eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen.

 

(5) 1§ 80 Absatz 1 gilt sinngemäß. 2§ 80 Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den von ihr oder ihm bestätigten Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuleitet. 3§ 80 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

[1] § 95 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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