Problemüberblick

Das LG fragt, wie der Gebührenstreitwert für den Antrag zu ermitteln ist, einen Wohnungseigentümer auf künftigen Vorschuss zu verpflichten, bis ein neuer Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gefasst ist. Das LG Karlsruhe, Beschluss v. 8.7.2022, 11 T 42/22, meinte, der Streitwert richte sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO. Dem tritt das LG Frankfurt a. M. entgegen. M. E. aus den genannten Gründen zu Recht.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG der Fassung von Beschlüssen nicht entgegensteht, nach denen die Zahlungspflichten für mehrere Jahre oder zumindest bis zur nächsten Beschlussfassung "fortgelten". Ob das gewollt ist, ist im Wege der objektiven Auslegung nach Grundbuchgrundsätzen zu ermitteln. Ausreichend ist eine Beschlussfassung, wonach "bis auf Weiteres auch über das Kalenderjahr hinaus Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen zu zahlen sind."

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