Das LG meint, für die Berechnung könne man nicht § 9 ZPO nutzen. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass das in Rede stehende Recht seiner Natur nach voraussichtlich noch für eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren bestehe oder erfahrungsgemäß noch so lange bestehen könne. Dies sei bei der Vorschusszahlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG erfahrungsgemäß nicht der Fall. Zwar entspreche die Fortgeltung ordnungsmäßiger Verwaltung, weil dadurch verhindert werde, dass in Fällen, in denen sich die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung verzögere, die Liquidität der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht sichergestellt sei. Allerdings werde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch einen derartigen Beschluss nicht von ihrer Verpflichtung, einen Wirtschaftsplan aufzustellen, entbunden, noch ändere sich etwas an ihrer Verpflichtung, jährlich einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG zu fassen. Da dies die einzelnen Wohnungseigentümer gegebenenfalls auch auf dem Klageweg erzwingen könnten, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass aktuelle Wirtschaftspläne über einen Zeitraum von 3,5 Jahren Bestand hätten (Hinweis auf Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, ZPO § 9 Rn. 6). Der Zeitraum sei damit nach § 3 ZPO zu schätzen. In der Regel sei dabei maximal von einem Jahr auszugehen.

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