Ist etwa zugunsten der zu erwerbenden Sondereigentumseinheit ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, liegt diesem aber keine wirksame Vereinbarung der Wohnungseigentümer zugrunde, kann es gutgläubig erworben werden.[1] Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 892 BGB gilt nämlich zugunsten des gutgläubigen Erwerbers der Inhalt des Grundbuchs als richtig. Selbstverständlich scheidet gutgläubiger Erwerb bereits begrifflich dann aus, wenn der Erwerber weiß, dass die dem eingetragenen Sondernutzungsrecht zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist.

 

Kein gutgläubiger Erwerb in der Zwangsversteigerung

Da der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB nur für den Erwerb durch Rechtsgeschäft gilt, kann ein Sondernutzungsrecht nicht im Rahmen der Zwangsversteigerung gutgläubig erworben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge