Leitsatz

Das auf eine unwirksame Vereinbarung zurückgehende, gleichwohl aber im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird von dem Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann deshalb grundsätzlich von dem Erwerber des Miteigentumsanteils, dem das vermeintliche Sondernutzungsrecht zugewiesen wurde, gutgläubig erworben werden.

 

Fakten:

Mit Nachtrag zur Teilungserklärung wurde einer Sondereigentumseinheit das Sondernutzungsrecht an einem bislang gemeinschaftlich genutzten Keller eingeräumt. Ob die Wohnungseigentümer bei der Errichtung des Nachtrags wirksam durch die teilende Eigentümerin vertreten worden waren, ist zweifelhaft. Der Nachtrag wurde jedenfalls im Grundbuch eingetragen. Einige Jahre später erwarben die Kläger die Wohneinheit. Sie begehren von den übrigen Eigentümern die Herausgabe des Kellerraums.

Die Neuen haben gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums. Den übrigen steht ein Besitzrecht nicht zu, weil den neuen Wohnungseigentümern ein entsprechendes Sondernutzungsrecht zusteht. Selbst wenn die Eigentümer bei der Eintragung des Nachtrags zur Teilungserklärung nicht wirksam vertreten wurden, hätten die neuen Eigentümer das Sondernutzungsrecht jedenfalls gutgläubig erworben. Denn das auf eine unwirksame Vereinbarung zurückgehende, gleichwohl aber im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird von dem Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann deshalb grundsätzlich gutgläubig erworben werden.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 14.02.2011, 1 S 15864/10LG München I, Urteil vom 14.2.2011 – 1 S 15864/10

Fazit:

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Sondereigentumseinheit wies das Grundbuch ein vermeintliches Sondernutzungsrecht für den von den neuen Wohnungseigentümern erworbenen Miteigentumsanteil aus. Im vorliegenden Gerichtsverfahren war nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die neuen Wohnungseigentümer positive Kenntnis vom Nichtbestehen des Sondernutzungsrechts gehabt hätten. Nur dann wäre ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich gewesen.

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