Beim unbefristeten Geschäftsraummietverhältnis spielt die Vorschrift des § 57a ZVG an sich nur dann eine Rolle, wenn die Mietvertragsparteien eine längere als die in § 580a Abs. 2 BGB geregelte Kündigungsfrist vereinbart haben.

 
Praxis-Beispiel

Die einjährige Kündigungsfrist

Nach den Bestimmungen des Mietvertrags kann das Mietverhältnis über den Friseursalon unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr jeweils zum Quartalsende gekündigt werden. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Zuschlags am 14. Mai kann nun der Ersteher das Mietverhältnis zum 31. Dezember kündigen. Ansonsten wäre es erst zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres kündbar.

Auch hier gilt, dass der Ersteher zum erstmöglichen Termin kündigen muss. Auch hier gilt des Weiteren, dass dem Mieter das Sonderkündigungsrecht nicht zusteht, dieser vielmehr an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden bleibt.

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